Wahlordnung für das Studierendenparlament

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Wahlordnung
Inhaltsverzeichnis
a) Aufgaben des Studierendenparlaments
b) Einspruch gegen das Wahlergebnis
c) Wahltermin und Fristen
d) Wahlberechtigung
e) Wahlbeteiligung
f) Wählbarkeit und Wahlverfahren
g) Wahlunterlagen und Stimmzettel
§0. Geltungsbereich und Wahlgrundsätze
Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft werden grundsätzlich in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl bestimmt. Das Studierendenparlament wird jeweils für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Semestern gewählt.
...
§28.

Wahlberechtigt sind alle Studierenden, die spätestens 30 Tage vor dem Wahltag an der Universität eingeschrieben sind und im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeichnis liegt beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) täglich zwischen 9:00 und 17:00 Uhr im Raum 230 des Hauptgebäudes zur Einsichtnahme aus. Gasthörerinnen und Gasthörer sind von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen.
§29.

Die Wahl zum Studierendenparlament wird als Listenwahl durchgeführt. Kandidieren können alle an der Universität immatrikulierten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Studierenden, indem sie sich zur Wahl stellen und auf eine Wahlliste setzen lassen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlausschuss eingereicht werden. Jede Liste hat die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, deren Anschrift sowie Matrikelnummern zu enthalten und muss mit den entsprechenden eigenhändigen Unterschriften versehen sein. Werden Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassen, kann innerhalb von fünf Tagen Einspruch beim Wahlausschuss eingelegt werden. Jede wahlberechtigte Person verfügt insgesamt über drei Stimmen. Diese Stimmen können auf unterschiedliche Listen und/oder einzelne Bewerberinnen und Bewerber verteilt werden. Pro Person dürfen ein bis drei Stimmen abgegeben werden.
§30.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, gegen das Ergebnis der Wahl Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen und sachlich zu begründen.

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