Satzung des Kulturvereins

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Satzungsauszug
Inhaltsverzeichnis
a) Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
b) Aufwandsentschädigungen
c) Beendigung der Mitgliedschaft
d) Vergütung und Honorare
e) Steuerliche Bestimmungen
f) Aufnahme neuer Mitglieder
g) Vereinsorgane
§0. Zweck und Zielsetzung des Vereins
Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Austausch und das gegenseitige Verständnis zwischen den zahlreichen Kulturen im Stadtteil aktiv zu fördern. Dies geschieht unter anderem durch die Organisation von Kulturveranstaltungen, Ausstellungen und internationalen Festen. Darüber hinaus bietet der Verein Deutsch- und andere Sprachkurse, Beratungsangebote, Hausaufgabenhilfe sowie Mutter-Kind-Gruppen an.
...
§28.

Der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützige Organisation anerkannt und verfolgt ausschließlich sowie unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Vereinssatzung festgelegten Zwecke eingesetzt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden können beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden. Spendenbescheinigungen werden durch den Vorstand ausgestellt.
§29.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Hinsichtlich der Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf die Beitragsordnung des Vereins verwiesen.
§30.

Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der ehemalige Vorstand ist verpflichtet, die Auflösung im Vereinsregister eintragen zu lassen und diese dem Finanzamt mitzuteilen. Nach der Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen auf eine Einrichtung oder einen Verein zu übertragen, der vergleichbare gemeinnützige Ziele verfolgt. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

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