§0. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2022 und läuft bis zum 31.10.2023.
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§2.
Tritt in der Wohnung ein Schaden auf, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter darüber unverzüglich zu informieren. Liegt in der Wohnung eine nicht nur geringfügige Einschränkung der Nutzung vor oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft beziehungsweise entfällt diese nachträglich, ist der Mieter berechtigt, die Miete in angemessenem Umfang zu mindern, bis der Mangel behoben wurde.
§3.
Der Mieter hat Maßnahmen innerhalb der Wohnung oder am Gebäude zu dulden, die notwendig sind, um die Wohnung oder das Haus zu erhalten, insbesondere Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung. Ebenso sind bauliche Veränderungen zur Modernisierung der Wohnung oder anderer Gebäudeteile sowie Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser zu akzeptieren, sofern die angekündigten Maßnahmen oder die zu erwartende Mieterhöhung für den Mieter, seine Familie oder andere Angehörige des Haushalts keine unzumutbare Belastung darstellen.
§4.
Der Mieter ist berechtigt, seinen Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienangehörige, die gemeinsam mit ihm einen auf Dauer angelegten Haushalt führen möchten, jederzeit in die Wohnung aufzunehmen, sofern dadurch keine Überbelegung entsteht. Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, haben die zuvor genannten Personen, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung hatten, das Recht, den Mietvertrag allein fortzusetzen, wenn der Mieter zustimmt und dem im Einzelfall kein berechtigtes Interesse des Vermieters entgegensteht.