§0. Aufgaben der Kindertageseinrichtung
Die kommunalen Kindertageseinrichtungen sind Lebens- und Lernorte für Kinder im Vorschulalter sowie im Grundschulalter. Sie erfüllen den gesetzlichen Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und unterstützen deren Förderung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten.
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§28.
Die kommunalen Kindertageseinrichtungen nehmen Kinder im Rahmen ihrer verfügbaren Platzkapazitäten und entsprechend der örtlichen Bedarfsplanung auf. Aufgenommen werden Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dieser Stadt haben, im Alter von sechs Monaten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, in besonderen Fällen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist nach § 35 dieser Benutzungsordnung berechtigt, die erforderlichen Sachverhalte zu erfragen, schriftliche Nachweise anzufordern und diese, soweit notwendig, zu überprüfen.
§29.
Die Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden. Wechselt ein Kind von der Kindertageseinrichtung in die Schule, ist keine Kündigung erforderlich. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Ablauf des Kindergartenjahres, das heißt mit dem 31.08. eines Jahres.
§30.
Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Kindertageseinrichtung gibt Kernzeiten für den täglichen Besuch bekannt. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich darüber zu informieren. Die Kindertageseinrichtung wird regelmäßig von Montag bis Freitag besucht, ausgenommen gesetzliche Feiertage, Schließtage sowie außerordentliche Schließungen.