§0. Beitragshöhe
Die Höhe des monatlich oder jährlich zu entrichtenden Beitrags für die Kranken-Zusatzversicherung richtet sich nach dem Tarif, den die versicherte Person und das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag vereinbaren.
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§1.
Die Kranken-Zusatzversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Erkrankungen, Unfällen sowie bei allen weiteren im Vertrag festgelegten Ereignissen. Versichert sind alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen einer versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall. Der Versicherungsschutz umfasst die vollständige Heilbehandlung und endet, sobald keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Der Versicherungsschutz gilt für Heilbehandlungen innerhalb Europas und kann durch zusätzliche Vereinbarungen auf Länder außerhalb Europas ausgeweitet werden.
§2.
Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungsvertrag bestimmten Zeitpunkt in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit beträgt in der Regel drei Monate. Heilbehandlungen, die während der Vertragsabschlüsse oder innerhalb der Wartezeit erfolgen, werden nicht erstattet. Für Leistungen aus den Bereichen Psychotherapie, Zahnmedizin und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten. In besonderen Ausnahmefällen kann auf die Wartezeit verzichtet werden, sofern ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
§3.
Art und Umfang der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem im Versicherungsvertrag festgelegten Tarif. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die versicherte Person kann unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten frei wählen. Bei psychotherapeutischen Behandlungen besteht der Leistungsanspruch nur dann, wenn es sich um eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapie, eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für psychotherapeutische Medizin handelt.