Benutzungsordnung der kommunalen „Kindertagesstätte Am Lindenhof“

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Benutzungsordnung

Inhaltsverzeichnis
a) Aufnahmeverfahren
b) Elternbeiträge
c) Aufgaben der Kindertageseinrichtung
d) Aufsichtspflicht
e) Kündigung des Betreuungsverhältnisses
f) Regelungen bei Erkrankungen
g) Öffnungszeiten und Schließtage

§0. Aufgaben der Kindertageseinrichtung
Die kommunalen Kindertageseinrichtungen sind Lebens- und Lernorte für Kinder im Vorschulalter sowie im Grundschulalter. Sie erfüllen den gesetzlichen Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und unterstützen deren Förderung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten.
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§28.   AufnahmeverfahrenElternbeiträgeAufgaben der KindertageseinrichtungAufsichtspflichtKündigung des BetreuungsverhältnissesRegelungen bei ErkrankungenÖffnungszeiten und Schließtage
Die kommunalen Kindertageseinrichtungen nehmen Kinder im Rahmen ihrer verfügbaren Platzkapazitäten und entsprechend der örtlichen Bedarfsplanung auf. Aufgenommen werden Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dieser Stadt haben, im Alter von sechs Monaten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, in besonderen Fällen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist nach § 35 dieser Benutzungsordnung berechtigt, die erforderlichen Sachverhalte zu erfragen, schriftliche Nachweise anzufordern und diese, soweit notwendig, zu überprüfen.

§29.   AufnahmeverfahrenElternbeiträgeAufgaben der KindertageseinrichtungAufsichtspflichtKündigung des BetreuungsverhältnissesRegelungen bei ErkrankungenÖffnungszeiten und Schließtage
Die Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden. Wechselt ein Kind von der Kindertageseinrichtung in die Schule, ist keine Kündigung erforderlich. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Ablauf des Kindergartenjahres, das heißt mit dem 31.08. eines Jahres.

§30.   AufnahmeverfahrenElternbeiträgeAufgaben der KindertageseinrichtungAufsichtspflichtKündigung des BetreuungsverhältnissesRegelungen bei ErkrankungenÖffnungszeiten und Schließtage
Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Kindertageseinrichtung gibt Kernzeiten für den täglichen Besuch bekannt. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich darüber zu informieren. Die Kindertageseinrichtung wird regelmäßig von Montag bis Freitag besucht, ausgenommen gesetzliche Feiertage, Schließtage sowie außerordentliche Schließungen.


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Aufgabe 1 – §28

Richtige Antwort: ✅ Aufnahmeverfahren

Erklärung: In §28 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Kinder in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden. Der Paragraph nennt Kriterien wie Wohnsitz, Alter, verfügbare Platzkapazitäten sowie die Befugnisse der Einrichtungsleitung zur Prüfung von Unterlagen. Damit beschreibt er eindeutig das Aufnahmeverfahren.


Aufgabe 2 – §29

Richtige Antwort: ✅ Kündigung des Betreuungsverhältnisses

Erklärung: §29 befasst sich mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Es werden die Kündigungsfrist, die schriftliche Form sowie der automatische Vertragsabschluss beim Übergang in die Schule geregelt. Inhaltlich passt dieser Paragraph daher zur Überschrift „Kündigung des Betreuungsverhältnisses“.


Aufgabe 3 – §30

Richtige Antwort: ✅ Öffnungszeiten und Schließtage

Erklärung: In §30 werden das Kindergartenjahr, die regelmäßigen Besuchszeiten sowie Ausnahmen wie Feiertage und Schließtage festgelegt. Der Schwerpunkt liegt auf Zeiten, an denen die Einrichtung geöffnet oder geschlossen ist, weshalb die Überschrift „Öffnungszeiten und Schließtage“ zutreffend ist.


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