Laborordnung für das Physiklabor

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Vier Überschriften werden nicht gebraucht. 

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Laborordnung

Inhaltsverzeichnis
a) Messdaten und Protokollführung
b) Nutzung elektrischer Geräte
c) Umgang mit radioaktiven Stoffen
d) Verhalten im Physiklabor
e) Experimente mit computergestützter Steuerung
f) Sicherheitsbestimmungen
g) Umgang mit chemischen Substanzen

§0. Verhalten im Physiklabor
Achten Sie während der gesamten Arbeitszeit darauf, Ihren Arbeitsplatz stets ordentlich zu halten. Nach Beendigung der Arbeit sind sämtliche verwendeten Materialien und Geräte wieder aufzuräumen. Verlassen Sie einen sauberen Arbeitsplatz sowie ein gereinigtes Labor. Im Labor ist es untersagt, Speisen zu sich zu nehmen oder Getränke zu konsumieren. Sie dürfen das Labor auch nur kurzfristig nicht ohne vorherige Abmeldung verlassen.
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§28.   Messdaten und ProtokollführungNutzung elektrischer GeräteUmgang mit radioaktiven StoffenVerhalten im PhysiklaborExperimente mit computergestützter SteuerungSicherheitsbestimmungenUmgang mit chemischen Substanzen
Der Umbau oder die Veränderung von Versuchsaufbauten durch unbefugte Personen ist nicht erlaubt. Scherze haben im Labor keinen Platz, da sie zu Unfällen führen können. Bei besonders gefährlichen Experimenten erfolgt die Einweisung durch die Lehrkraft. Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. An beiden Ausgängen befinden sich entsprechende Notbeleuchtungen. Bei kleineren Verletzungen wenden Sie sich bitte an den bereitstehenden Notfallschrank. Die Entscheidung, ob ein Brand mit einem Feuerlöscher bekämpft wird, trifft die Lehrkraft. Im Zweifelsfall ist stets die Feuerwehr zu alarmieren.

§29.   Messdaten und ProtokollführungNutzung elektrischer GeräteUmgang mit radioaktiven StoffenVerhalten im PhysiklaborExperimente mit computergestützter SteuerungSicherheitsbestimmungenUmgang mit chemischen Substanzen
Geräte, die für Laborversuche genutzt werden, dürfen ausschließlich an die vorgesehenen Laborsteckdosen angeschlossen werden, da diese gesondert abgesichert sind. Bei Gefahr kann der Strom im gesamten Raum über den roten Not-Aus-Schalter abgeschaltet werden. Schaltungen sind grundsätzlich spannungsfrei aufzubauen. Die Inbetriebnahme der Geräte darf erst nach der Abnahme durch die Lehrkraft erfolgen.

§30.   Messdaten und ProtokollführungNutzung elektrischer GeräteUmgang mit radioaktiven StoffenVerhalten im PhysiklaborExperimente mit computergestützter SteuerungSicherheitsbestimmungenUmgang mit chemischen Substanzen
Beim Umgang mit chemischen Stoffen sind stets ein Laborkittel sowie eine Schutzbrille zu tragen. Verwenden Sie Substanzen sparsam und vermeiden Sie eine Verschmutzung Ihres Arbeitsplatzes. Benutzte Werkzeuge und Geräte sind nach dem Gebrauch zu reinigen. Stoffe, deren Gefährlichkeit nicht eindeutig festgestellt ist, sind mit derselben Vorsicht zu behandeln wie Gefahrstoffe.


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Aufgabe 1 – §28

Richtige Antwort: ✅ Sicherheitsbestimmungen

Erklärung: In §28 werden Regeln beschrieben, die der Sicherheit im Physiklabor dienen. Dazu gehören das Verbot eigenmächtiger Umbauten, das Unterlassen von Scherzen, Hinweise zu Fluchtwegen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie das richtige Verhalten bei Bränden. Der gesamte Absatz bezieht sich auf Unfallvermeidung und Notfallmaßnahmen und passt daher eindeutig zu den „Sicherheitsbestimmungen“.


Aufgabe 2 – §29

Richtige Antwort: ✅ Nutzung elektrischer Geräte

Erklärung: §29 regelt ausschließlich den sicheren Umgang mit elektrischen Geräten im Labor. Es wird festgelegt, an welche Steckdosen Geräte angeschlossen werden dürfen, wie der Not-Aus-Schalter zu nutzen ist und dass Schaltungen spannungsfrei aufzubauen sind. Damit steht klar die Nutzung elektrischer Geräte im Mittelpunkt.


Aufgabe 3 – §30

Richtige Antwort: ✅ Umgang mit chemischen Substanzen

Erklärung: In §30 geht es um Schutzmaßnahmen beim Arbeiten mit chemischen Stoffen. Vorgeschrieben werden das Tragen von Laborkittel und Schutzbrille, ein sparsamer Umgang mit Substanzen sowie die Reinigung von Geräten. Auch der vorsichtige Umgang mit nicht eindeutig identifizierten Stoffen wird betont. Inhaltlich passt dieser Paragraf eindeutig zur Überschrift „Umgang mit chemischen Substanzen“.


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