Urlaub

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Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Unternehmens haben, abhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit, Anspruch auf bis zu 26 Urlaubstage. Der Urlaub sollte idealerweise im laufenden Kalenderjahr genommen werden, kann jedoch in Ausnahmefällen bis zum 31. März des folgenden Jahres verlängert werden.

Der vollständige Urlaubsanspruch besteht erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wobei ein anteiliger Urlaub nach Absprache auch während dieser Zeit möglich ist.

Urlaubsanträge für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 15. November mit dem entsprechenden Formular beim Abteilungsleiter oder seiner Vertretung eingereicht werden. Die Urlaubswünsche der Mitarbeiter werden berücksichtigt, solange sie mit den betrieblichen Abläufen vereinbar sind.

Sollten sich die gewünschten Urlaubszeiten überschneiden, wird nach sozialen Gesichtspunkten entschieden. Der Abteilungsleiter prüft alle Anträge zügig, und bei Unstimmigkeiten wird der Betriebsrat hinzugezogen, um eine Lösung zu finden.

Im ersten halben Jahr nach der Neueinstellung ist grundsätzlich kein Urlaub möglich.

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Die Aussage ist nicht ganz korrekt. Zwar besteht der volle Urlaubsanspruch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, jedoch kann in dieser Zeit nach Absprache mit dem Arbeitgeber ein anteiliger Urlaub gewährt werden. Das bedeutet, dass auch im ersten halben Jahr, unter bestimmten Voraussetzungen, Urlaub genommen werden kann.

a) Richtig b) Falsch

 

Urlaubsanträge sind

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Die richtige Antwort ist c. rechtzeitig im Vorjahr einzureichen. Begründung: Im Text steht, dass Urlaubsanträge für das folgende Kalenderjahr spätestens bis zum 15. November eingereicht werden müssen. Diese Frist bezieht sich auf das Vorjahr, um die Urlaubsplanung rechtzeitig und im Einklang mit den betrieblichen Abläufen zu ermöglichen.

a) vom Betriebsrat zu genehmigen. b) immer zu bewilligen. c) rechtzeitig im Vorjahr einzureichen.

 


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