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Benutzungsordnung der Universitätsbibliotheken
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Inhaltsverzeichnisa) Entgelte und Gebührenregelungenb) Ausleihe per Versand (Fernleihe)c) Digitale Informationsangeboted) Einschränkungen bei der Nutzung von Informationsträgerne) Ersatz bei Medienverlust oder -beschädigungf) Lesesaalordnungg) Allgemeine Nutzungsvorschriften
§0. AllgemeinesDie Universitätsbibliothek ist Bestandteil der Serviceeinrichtung für Bibliotheks- und Archivwesen der Universität Wien und setzt sich aus einer Zentralbibliothek sowie mehreren Fachbereichsbibliotheken zusammen. Als Bibliotheken der Universität Wien gelten sowohl die Universitätsbibliothek selbst als auch die den Instituten zugeordneten Bibliotheken....
§28. Entgelte und GebührenregelungenAusleihe per VersandDigitale InformationsangeboteEinschränkungen bei der Nutzung von InformationsträgernErsatz bei Medienverlust oder -beschädigungLesesaalordnungAllgemeine Nutzungsvorschriften Jede natürliche Person ist berechtigt, die Leistungen der Bibliotheken der Universität Wien zu nutzen. Mit dem Betreten der Räumlichkeiten der Bibliotheken der Universität Wien oder mit der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen erkennt die nutzende Person die jeweils gültige Fassung der Benutzungsordnung der Bibliotheken der Universität Wien einschließlich aller Anhänge als verbindlich an.
§29. Entgelte und GebührenregelungenAusleihe per VersandDigitale InformationsangeboteEinschränkungen bei der Nutzung von InformationsträgernErsatz bei Medienverlust oder -beschädigungLesesaalordnungAllgemeine Nutzungsvorschriften Informationsträger, die in keiner anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek in Wien verfügbar sind, können über einen Dokumentlieferdienst beschafft werden. Die Bereitstellung der angeforderten Medien erfolgt nach Vorgabe der liefernden Bibliothek entweder zur Nutzung in den Räumen der Universitätsbibliothek oder durch Ausleihe gegen Vorlage des Bibliotheksausweises beziehungsweise durch Zusendung der Dokumente. Für die auf diesem Weg beschafften Informationsträger ist ein Kostenbeitrag gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten.
§30. Entgelte und GebührenregelungenAusleihe per VersandDigitale InformationsangeboteEinschränkungen bei der Nutzung von InformationsträgernErsatz bei Medienverlust oder -beschädigungLesesaalordnungAllgemeine NutzungsvorschriftenFür verloren gegangene oder beschädigte Informationsträger ist von der Benutzerin oder dem Benutzer ein gleichwertiges Ersatzexemplar bereitzustellen. Als beschädigt gelten auch Medien, die mit handschriftlichen Vermerken oder sonstigen Notizen versehen zurückgegeben werden. Nach vorheriger Abstimmung mit der Bibliothek kann der verlorene oder beschädigte Informationsträger auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers von der Universitätsbibliothek erneut beschafft werden. Eine eigenständige Reparatur der Medien ist nicht zulässig.
Richtige Antwort: ✅ Allgemeine Nutzungsvorschriften
Erklärung: In §28 wird grundsätzlich geregelt, wer die Universitätsbibliotheken nutzen darf und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Mit dem Betreten der Bibliothek oder der Nutzung ihrer Dienstleistungen erkennen Nutzerinnen und Nutzer die Benutzungsordnung als verbindlich an. Damit werden allgemeine Rechte und Pflichten aller Nutzenden festgelegt, was inhaltlich eindeutig zu den „Allgemeinen Nutzungsvorschriften“ passt.
Richtige Antwort: ✅ Ausleihe per Versand
Erklärung: §29 beschreibt die Beschaffung von Informationsträgern über einen Dokumentlieferdienst, wenn diese in anderen Wiener Bibliotheken nicht verfügbar sind. Dabei geht es um die Nutzung von Fernleihe bzw. Dokumentversand, einschließlich der möglichen Zusendung von Medien und eines dafür vorgesehenen Kostenbeitrags. Der Schwerpunkt liegt somit klar auf der „Ausleihe per Versand (Fernleihe)“.
Richtige Antwort: ✅ Ersatz bei Medienverlust oder -beschädigung
Erklärung: In §30 wird festgelegt, wie bei verlorenen oder beschädigten Informationsträgern zu verfahren ist. Nutzerinnen und Nutzer müssen ein gleichwertiges Ersatzexemplar bereitstellen oder die Kosten für eine Neubeschaffung übernehmen. Damit regelt der Paragraf ausdrücklich die Haftung und den Ersatz bei Medienverlust oder -beschädigung, sodass diese Überschrift inhaltlich eindeutig zutrifft.
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