Hausordnung und Vertragsregelungen für Mietwohnungen

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Hausordnung

Inhaltsverzeichnis
a) Bauliche Veränderungen durch den Mieter
b) Nutzung der Mieträume
c) Weitervermietung der Wohnung
d) Pflichten des Vermieters vor Wohnungsübergabe
e) Mängel an der Mietsache
f) Versorgung mit Heizung und Warmwasser
g) Instandsetzungen und bauliche Maßnahmen

§0. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2022 und läuft bis zum 31.10.2023.
...

§2.   Bauliche Veränderungen durch den MieteNutzung der MieträumeWeitervermietung der WohnungPflichten des Vermieters vor WohnungsübergabeMängel an der MietsacheVersorgung mit Heizung und WarmwasserInstandsetzungen und bauliche Maßnahmen
Tritt in der Wohnung ein Schaden auf, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter darüber unverzüglich zu informieren. Liegt in der Wohnung eine nicht nur geringfügige Einschränkung der Nutzung vor oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft beziehungsweise entfällt diese nachträglich, ist der Mieter berechtigt, die Miete in angemessenem Umfang zu mindern, bis der Mangel behoben wurde.

§3.   Bauliche Veränderungen durch den MieteNutzung der MieträumeWeitervermietung der WohnungPflichten des Vermieters vor WohnungsübergabeMängel an der MietsacheVersorgung mit Heizung und WarmwasserInstandsetzungen und bauliche Maßnahmen
Der Mieter hat Maßnahmen innerhalb der Wohnung oder am Gebäude zu dulden, die notwendig sind, um die Wohnung oder das Haus zu erhalten, insbesondere Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung. Ebenso sind bauliche Veränderungen zur Modernisierung der Wohnung oder anderer Gebäudeteile sowie Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser zu akzeptieren, sofern die angekündigten Maßnahmen oder die zu erwartende Mieterhöhung für den Mieter, seine Familie oder andere Angehörige des Haushalts keine unzumutbare Belastung darstellen.

§4.   Bauliche Veränderungen durch den MieteNutzung der MieträumeWeitervermietung der WohnungPflichten des Vermieters vor WohnungsübergabeMängel an der MietsacheVersorgung mit Heizung und WarmwasserInstandsetzungen und bauliche Maßnahmen
Der Mieter ist berechtigt, seinen Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienangehörige, die gemeinsam mit ihm einen auf Dauer angelegten Haushalt führen möchten, jederzeit in die Wohnung aufzunehmen, sofern dadurch keine Überbelegung entsteht. Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, haben die zuvor genannten Personen, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung hatten, das Recht, den Mietvertrag allein fortzusetzen, wenn der Mieter zustimmt und dem im Einzelfall kein berechtigtes Interesse des Vermieters entgegensteht.


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Aufgabe 1 – §2

Richtige Antwort: ✅ Mängel an der Mietsache

Erklärung: In §2 wird geregelt, wie der Mieter bei Schäden oder Einschränkungen der Nutzung vorzugehen hat. Es geht um die Pflicht zur Mängelanzeige sowie um das Recht auf Mietminderung, solange ein erheblicher Mangel besteht. Der Paragraph behandelt damit eindeutig Mängel an der Mietsache.


Aufgabe 2 – §3

Richtige Antwort: ✅ Instandsetzungen und bauliche Maßnahmen

Erklärung: §3 beschreibt, dass der Mieter notwendige Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat. Dazu zählen auch bauliche Veränderungen zur Energie- oder Wassereinsparung. Inhaltlich passt dieser Paragraph daher zur Überschrift „Instandsetzungen und bauliche Maßnahmen“.


Aufgabe 3 – §4

Richtige Antwort: ✅ Nutzung der Mieträume

Erklärung: In §4 wird festgelegt, welche Personen der Mieter in die Wohnung aufnehmen darf und unter welchen Voraussetzungen der Mietvertrag fortgesetzt werden kann. Es geht dabei um die zulässige Nutzung der Wohnung durch Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienangehörige im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts, weshalb die Überschrift „Nutzung der Mieträume“ inhaltlich am besten passt. Die Überschrift „Weitervermietung der Wohnung“ ist hier nicht zutreffend, da weder eine entgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte noch der Abschluss eines Untermietvertrags geregelt wird. Stattdessen bleibt der Mieter Vertragspartner, und die Wohnung wird weiterhin zum eigenen Wohnzweck genutzt.


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