Was Arbeitgeber fragen dürfen – Rechte und Grenzen im Bewerbungsgespräch

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Fast jeder Arbeitnehmer kennt die einzelnen Schritte, die einer Einstellung vorausgehen. Zunächst stößt man auf eine Stellenausschreibung, bekundet Interesse und reicht anschließend seine Bewerbungsunterlagen ein. Wer diese erste Auswahlrunde erfolgreich übersteht, gehört zu den Kandidaten, die zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden.
Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausreichend über die eigenen Rechte informiert, kann es im Auswahlverfahren zu Schwierigkeiten kommen. Arbeitgeber sind nicht immer berechtigt, jede gewünschte Information zu verlangen. Vor einem Vorstellungsgespräch stellt sich daher häufig die Frage, welche Angaben gemacht werden müssen und wo man Informationen verweigern darf. Darf nach Religion, politischer Einstellung oder Parteizugehörigkeit gefragt werden?
Grundsätzlich liegt es im Interesse eines Unternehmens, möglichst viel über potenzielle Mitarbeitende zu erfahren.
Im Gespräch wird daher versucht zu prüfen, ob eine Person fachlich und persönlich zur ausgeschriebenen Stelle passt. Gleichzeitig besitzt jede Bewerberin und jeder Bewerber ein Recht auf Schutz der eigenen Privatsphäre.
Was aber ist zu tun, wenn im Gespräch sehr persönliche oder sensible Fragen gestellt werden? Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht, da jeder Fall einzeln betrachtet werden muss.
Das betrifft insbesondere Fragen zu religiösen Überzeugungen, politischer Haltung oder ethnischer Herkunft. Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten bei bestimmten Einrichtungen, bei denen solche Informationen von Bedeutung sein können.
Abgesehen von diesen Sonderfällen gilt: In den meisten Situationen darf eine Bewerberin oder ein Bewerber auf unzulässige Fragen unwahr antworten, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Zwar sind Fragen nach der Herkunft nicht erlaubt, jedoch ist es dem Arbeitgeber gestattet, nach Sprachkenntnissen oder der Muttersprache zu fragen.
Fragen nach dem Lebensalter sind hingegen grundsätzlich verboten, da das Gleichbehandlungsgesetz eine Benachteiligung aufgrund des Alters ausdrücklich untersagt.

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