Benutzungsordnung der Stadtteilbibliothek

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Vier Überschriften werden nicht gebraucht. 
Benutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
a) Aufenthalt in den Lesesälen
b) Servicezeiten
c) Entgelte und Gebühren
d) Umgang mit ausgeliehenen Medien
e) Ausleihe von Medien
f) Verwendung digitaler Angebote
g) Aufgaben und Rechte des Bibliotheksteams
§0. Registrierung
Wer die Stadtteilbibliothek nutzen möchte, muss sich unter Angabe persönlicher Daten anmelden. Bei minderjährigen Personen ist die Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Unterschrift auf dem Bibliotheksausweis erkennen alle Nutzerinnen und Nutzer diese Benutzungsordnung als verbindlich an. Jede angemeldete Person erhält einen persönlichen Bibliotheksausweis, der nicht an andere weitergegeben werden darf.
...
§28.

Medien können für einen Zeitraum von vier Wochen entliehen werden. Ist die Bibliothek am vorgesehenen Rückgabetag geschlossen, gilt der nächste Öffnungstag als Abgabetermin. Eine Ausleihe ist ausschließlich vor Ort in der Bibliothek möglich. Die Leihfrist kann bei Vorlage des Bibliotheksausweises einmalig verlängert werden. Die Ausleihe aus dem Bestand der Stadtteilbibliothek ist kostenlos. Es dürfen maximal vier Medien gleichzeitig entliehen werden. Eine Weitergabe der ausgeliehenen Medien an andere Personen ist nicht erlaubt.
§29.

Alle Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, mit den entliehenen Medien sorgfältig umzugehen und sie vor Veränderungen, Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen. Als Beschädigung gelten unter anderem Markierungen, Unterstreichungen oder Eintragungen. Für jede Beschädigung oder für den Verlust ausgeliehener Medien haftet die nutzende Person beziehungsweise bei Minderjährigen deren Eltern oder Erziehungsberechtigte.
§30.

Innerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ist darauf zu achten, dass andere Besucherinnen und Besucher nicht gestört werden. Darüber hinaus gilt die Hausordnung der Bibliothek. Das Mitbringen sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind nicht gestattet. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist auch dann Folge zu leisten, wenn diese im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung abweichen.

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