Wahlordnung für das Studierendenparlament

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Wahlordnung

Inhaltsverzeichnis
a) Aufgaben des Studierendenparlaments
b) Einspruch gegen das Wahlergebnis
c) Wahltermin und Fristen
d) Wahlberechtigung
e) Wahlbeteiligung
f) Wählbarkeit und Wahlverfahren
g) Wahlunterlagen und Stimmzettel

§0. Geltungsbereich und Wahlgrundsätze
Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft werden grundsätzlich in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl bestimmt. Das Studierendenparlament wird jeweils für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Semestern gewählt.
...

§28.   Aufgaben des StudierendenparlamentsEinspruch gegen das WahlergebnisWahltermin und FristenWahlberechtigungWahlbeteiligungWählbarkeit und WahlverfahrenWahlunterlagen und Stimmzettel
Wahlberechtigt sind alle Studierenden, die spätestens 30 Tage vor dem Wahltag an der Universität eingeschrieben sind und im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeichnis liegt beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) täglich zwischen 9:00 und 17:00 Uhr im Raum 230 des Hauptgebäudes zur Einsichtnahme aus. Gasthörerinnen und Gasthörer sind von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen.

§29.   Aufgaben des StudierendenparlamentsEinspruch gegen das WahlergebnisWahltermin und FristenWahlberechtigungWahlbeteiligungWählbarkeit und WahlverfahrenWahlunterlagen und Stimmzettel
Die Wahl zum Studierendenparlament wird als Listenwahl durchgeführt. Kandidieren können alle an der Universität immatrikulierten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Studierenden, indem sie sich zur Wahl stellen und auf eine Wahlliste setzen lassen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlausschuss eingereicht werden. Jede Liste hat die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, deren Anschrift sowie Matrikelnummern zu enthalten und muss mit den entsprechenden eigenhändigen Unterschriften versehen sein. Werden Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassen, kann innerhalb von fünf Tagen Einspruch beim Wahlausschuss eingelegt werden. Jede wahlberechtigte Person verfügt insgesamt über drei Stimmen. Diese Stimmen können auf unterschiedliche Listen und/oder einzelne Bewerberinnen und Bewerber verteilt werden. Pro Person dürfen ein bis drei Stimmen abgegeben werden.

§30.   Aufgaben des StudierendenparlamentsEinspruch gegen das WahlergebnisWahltermin und FristenWahlberechtigungWahlbeteiligungWählbarkeit und WahlverfahrenWahlunterlagen und Stimmzettel
Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, gegen das Ergebnis der Wahl Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen und sachlich zu begründen.


Закрити

Aufgabe 1 – §28

Richtige Antwort: ✅ Wahlberechtigung

Erklärung: In §28 wird genau festgelegt, wer an der Wahl zum Studierendenparlament teilnehmen darf. Der Paragraf nennt die Voraussetzungen für das Wahlrecht, wie die rechtzeitige Immatrikulation, den Eintrag im Wählerverzeichnis sowie den Ausschluss von Gasthörerinnen und Gasthörern. Damit geht es eindeutig um die Wahlberechtigung.


Aufgabe 2 – §29

Richtige Antwort: ✅ Wählbarkeit und Wahlverfahren

Erklärung: §29 beschreibt, wie die Wahl durchgeführt wird und wer kandidieren darf. Es geht um die Listenwahl, die Voraussetzungen für Kandidaturen, die Einreichung von Wahlvorschlägen, die Stimmenverteilung sowie Einspruchsmöglichkeiten bei Nichtzulassung. Diese Inhalte betreffen sowohl die Wählbarkeit als auch das konkrete Wahlverfahren.


Aufgabe 3 – §30

Richtige Antwort: ✅ Einspruch gegen das Wahlergebnis

Erklärung: In §30 wird geregelt, dass wahlberechtigte Personen das Recht haben, gegen das Wahlergebnis Beschwerde einzulegen. Der Paragraf legt die Frist, die Form und die zuständige Stelle für den Einspruch fest. Damit passt diese Regelung eindeutig zur Überschrift „Einspruch gegen das Wahlergebnis“.


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