Regelungen zur privaten Kranken-Zusatzversicherung

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Regelungen

Inhaltsverzeichnis
a) Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes
b) Leistungen bei Unfällen
c) Stationäre Behandlung im Krankenhaus
d) Beginn des Versicherungsschutzes
e) Umfang der Zusatzversicherung
f) Kostenerstattung für Hilfsmittel
g) Zusatzversicherung für Angehörige

§0. Beitragshöhe
Die Höhe des monatlich oder jährlich zu entrichtenden Beitrags für die Kranken-Zusatzversicherung richtet sich nach dem Tarif, den die versicherte Person und das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag vereinbaren.
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§1.   Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden ArztesLeistungen bei UnfällenStationäre Behandlung im KrankenhausBeginn des VersicherungsschutzesUmfang der ZusatzversicherungKostenerstattung für HilfsmittelZusatzversicherung für Angehörige
Die Kranken-Zusatzversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Erkrankungen, Unfällen sowie bei allen weiteren im Vertrag festgelegten Ereignissen. Versichert sind alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen einer versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall. Der Versicherungsschutz umfasst die vollständige Heilbehandlung und endet, sobald keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Der Versicherungsschutz gilt für Heilbehandlungen innerhalb Europas und kann durch zusätzliche Vereinbarungen auf Länder außerhalb Europas ausgeweitet werden.

§2.   Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden ArztesLeistungen bei UnfällenStationäre Behandlung im KrankenhausBeginn des VersicherungsschutzesUmfang der ZusatzversicherungKostenerstattung für HilfsmittelZusatzversicherung für Angehörige
Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungsvertrag bestimmten Zeitpunkt in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit beträgt in der Regel drei Monate. Heilbehandlungen, die während der Vertragsabschlüsse oder innerhalb der Wartezeit erfolgen, werden nicht erstattet. Für Leistungen aus den Bereichen Psychotherapie, Zahnmedizin und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten. In besonderen Ausnahmefällen kann auf die Wartezeit verzichtet werden, sofern ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

§3.   Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden ArztesLeistungen bei UnfällenStationäre Behandlung im KrankenhausBeginn des VersicherungsschutzesUmfang der ZusatzversicherungKostenerstattung für HilfsmittelZusatzversicherung für Angehörige
Art und Umfang der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem im Versicherungsvertrag festgelegten Tarif. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die versicherte Person kann unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten frei wählen. Bei psychotherapeutischen Behandlungen besteht der Leistungsanspruch nur dann, wenn es sich um eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapie, eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für psychotherapeutische Medizin handelt.


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Aufgabe 1 – §1

Richtige Antwort: ✅ Umfang der Zusatzversicherung

Erklärung: In §1 wird beschrieben, bei welchen Ereignissen Versicherungsschutz besteht und welche Heilbehandlungen übernommen werden. Der Paragraph legt fest, dass Krankheiten, Unfälle und weitere vertraglich vereinbarte Fälle abgedeckt sind und nennt auch den räumlichen Geltungsbereich. Damit geht es eindeutig um den Umfang der Zusatzversicherung.


Aufgabe 2 – §2

Richtige Antwort: ✅ Beginn des Versicherungsschutzes

Erklärung: §2 regelt, ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz greift. Es werden der Vertragsbeginn, die Wartezeiten sowie Ausnahmen davon genau erläutert. Der Fokus liegt somit klar auf dem Beginn des Versicherungsschutzes.


Aufgabe 3 – §3

Richtige Antwort: ✅ Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes

Erklärung: In §3 wird festgelegt, dass die versicherte Person ihre Ärztinnen und Ärzte frei wählen kann und unter welchen Voraussetzungen psychotherapeutische Behandlungen erstattet werden. Der Paragraph bezieht sich damit direkt auf die Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.


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